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Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der
Reisende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen
Reise zu zahlen.
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind die Vorschriften des
Art. 633 maaßgebend.
Art. 672.
Muß das Schiff wöhrend der Reise ausgebessert werden, so hat der Rei-
sende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld
zu zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis
zum Wiederantritt der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren,
auch die nach dem Ueberfahrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung ihm ob-
liegenden Pflichten weiter zu erfüllen.
Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleich
guten Schiffögelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragemäßigen
Rechte desselben nach dem Bestimmungshafen zu befördern und weigerk sich der
Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung
von Wohnung und Kost bie zum Wiederantritt der Reise nicht weiter Anspruch.
Art. 673.
Für den Transport der Reiseeffebtem, welche der Reisende nach dem Ueber-
fahrtsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein An-
deres bedungen ist, neben dem Ueberfohrtsgelde keine besondere Vergütung zu
zahlen.
Art. 674.
Auf die an Bord gebrachten Reiseeffekten finden die Vorschriften der Art.
562, 594, 618 Anwendung.
Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten über-
nommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die
Vorschriften der Art. 607, 608, 609, 610, 611.
Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen sinden
außerdem die Art. 564, 565, 566 und 620 Anwendung.
Art. 675.
Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Rei-
senden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.