Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalsen oder 
deponirt sind. 
Art. 676, 
Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an 
Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Um- 
ständen des Falls in geeigneter Weise wahrzunehmen. 
Art. 677. 
Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, 
sei es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl 
von Retsenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen 
dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des funflen Titels, soweit 
die Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt. 
Art. 678. 
Wenn in den folgenden Titeln dieses Buche die Fracht erwähnt wird, so 
sind uncer dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrts- 
gelder zu verstehen. 
Art. 679. 
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landeögesetze, auch 
insoweit sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vor- 
schriften dieses Titels nicht berührt. 
Siebenter Titel. 
Von der Bobmerei. 
Art. 68u. 
Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuches ift ein Darlehnsgeschäfts, welchet 
von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Be— 
fugnisse unter Zuficherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, 
Fracht und Ladung oder von einem oder mehreren diese Gegenstände in der Art 
eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur on die ver- 
pfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte
	        
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