Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 1. 
(Ausgegeben den 3. Mai 1862.) 
9. Regierungs-Verordnung, 
die Abentrichtungen und die Ansprüche an die Leichencasse der 
Leinweber-, Zeug= und Tuchmacher-Innung hier 
betreffend. 
Bei Abschaffung des früherhin aus der Handwerkslade der geinweber-, 
Zeug= und Tuchmacher-Innung alhier bei deren Versammlungen gewährten Frei- 
biers (Reg.-Verordnung vom 12. Mai 1858) ist wegen zweckmäßiger Verord= 
nung der hiedurch erzielten Ersparniß besondere Bestimmung vorbehalten und 
solche bereits unterm 18. Juni gedachten Jahres auf Antrag der Innung mit 
Höchstlandesherrlicher Genehmigung dahin getroffen worden, 
daß fernerhin, so lange es der Stand der Innungocasse gestattet, das 
aus derselben zu gewährende teichengeld bei dem Tode eines Meisters 
acht auf zwölf Thaler, 
bei dem Tode einer Meistersfrau von 
fünf auf neun Thaler 
erhöht, und 
daß der Weberstiftung und der Fortbildungsschule eine nach den Um- 
ständen zu bemessende Unterstütung gewährt werde.