Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 1.
(Ausgegeben den 3. Mai 1862.)
9. Regierungs-Verordnung,
die Abentrichtungen und die Ansprüche an die Leichencasse der
Leinweber-, Zeug= und Tuchmacher-Innung hier
betreffend.
Bei Abschaffung des früherhin aus der Handwerkslade der geinweber-,
Zeug= und Tuchmacher-Innung alhier bei deren Versammlungen gewährten Frei-
biers (Reg.-Verordnung vom 12. Mai 1858) ist wegen zweckmäßiger Verord=
nung der hiedurch erzielten Ersparniß besondere Bestimmung vorbehalten und
solche bereits unterm 18. Juni gedachten Jahres auf Antrag der Innung mit
Höchstlandesherrlicher Genehmigung dahin getroffen worden,
daß fernerhin, so lange es der Stand der Innungocasse gestattet, das
aus derselben zu gewährende teichengeld bei dem Tode eines Meisters
acht auf zwölf Thaler,
bei dem Tode einer Meistersfrau von
fünf auf neun Thaler
erhöht, und
daß der Weberstiftung und der Fortbildungsschule eine nach den Um-
ständen zu bemessende Unterstütung gewährt werde.