Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Werden mehrere En mylare ausgestellt, so ist in jedem Exemplare anzu- 
geben, wie viele ertheilt sind 
Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenn er 
an Ordre lautet. 
Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt 
oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegen den 
Indossatar zulässig- 
Art. 688. 
Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibrief selbst eine 
andere Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmereireise 
und am achten Tage nach der Aneunf" des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen. 
Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen 
Bodmereischuld einschliehlich der Prämie. 
Die vorstehende Bestimmung kommt, nicht zur Anwendung, wenn die 
Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des 
Bodmereikapitals. 
Art. 689. 
Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem legitimirten 
Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefs nicht verweigert 
werden. 
Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe diess Eremplars verlangt werden, 
auf welchem über die Zahlung zu qufttiren i#e 
Art. 690. 
Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefsinhaber, so sind sie 
sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit 
werden sollen, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die 
Bodmereibriefsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe 
des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. 
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent be- 
fugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten 
zu lassen und die daraus entstehenden, Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen. 
Art. 691. 
Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Haverei 
zur Last.
	        
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