Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 253 — 
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere 
Haverei zur Bekriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, har 
derselbe den hieraus entstehenden Nachtheil zu tragen. 
Art. 692. 
Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bedmereigläubiger 
solidarisch. 
u#dh schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft 
des Schisses im Bestimmungshafen der Bodmereirise, die Beschlagnahme der 
sämmrlichen verbodmeten Gegenstände nochsuchen. 
Art. 693. 
Der Schisser hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten 
Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vorneh= 
men, wodurch die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere 
wind, als derselbe bei dem Abschluß des Vertrags vorauesetzen mußte. 
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläus- 
biger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479). 
Art. 60 1. 
6 der Schifftr die BVodmereireise willkührlich verändert oder ilt er von 
dem derselben entsprechenden Wege willkührlich abgewichen oder hat er nach ihrer 
Beendigung die verbodmelen Gegenstände von neuem einer Seegesahr ausgesetzt, 
ohne daß das Interesse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer 
dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den 
verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß er 
beweist, daß die unterbliebene Besriedigung durch die Fpinder der Reise 
oder die Abweichung oder die neue Seegesahr nicht verursacht ist 
Art. 695. 
Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicher- 
stellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er 
dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als 
derselbe aus den ausgelieserten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befrie- 
digt werden können. 
8 wird bis zum Beweis des Gegentheilo angenommen, daß der Gläu= 
biger seine vollständige Vefriedigung hälte erlangen können. 
35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.