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Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere
Haverei zur Bekriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, har
derselbe den hieraus entstehenden Nachtheil zu tragen.
Art. 692.
Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bedmereigläubiger
solidarisch.
u#dh schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft
des Schisses im Bestimmungshafen der Bodmereirise, die Beschlagnahme der
sämmrlichen verbodmeten Gegenstände nochsuchen.
Art. 693.
Der Schisser hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten
Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vorneh=
men, wodurch die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere
wind, als derselbe bei dem Abschluß des Vertrags vorauesetzen mußte.
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläus-
biger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479).
Art. 60 1.
6 der Schifftr die BVodmereireise willkührlich verändert oder ilt er von
dem derselben entsprechenden Wege willkührlich abgewichen oder hat er nach ihrer
Beendigung die verbodmelen Gegenstände von neuem einer Seegesahr ausgesetzt,
ohne daß das Interesse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer
dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den
verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß er
beweist, daß die unterbliebene Besriedigung durch die Fpinder der Reise
oder die Abweichung oder die neue Seegesahr nicht verursacht ist
Art. 695.
Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicher-
stellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er
dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als
derselbe aus den ausgelieserten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befrie-
digt werden können.
8 wird bis zum Beweis des Gegentheilo angenommen, daß der Gläu=
biger seine vollständige Vefriedigung hälte erlangen können.
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