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Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art.
689—698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung.
Art. 700.
Die Anwendung der Vorschristen dieses Titels wird dadurch nicht aus-
geschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer de5
Schiffés oder der Ladung oder drider ist, oder daß er auf Grund befonderer
Anweisung der Betheiligten die, Bodmersi eingegangen ist.
Art. 701.
Die Bestimmungen über die uneigentliche Bodmerei d. h. diejenige, welche
nicht von dem Schiffer alo solchem in den im Art. 681 bezeichneten Füällen
eingegangen ist, bleiben den Vandeögesehzen vorbehalten.
Achter Cilel.
Von der Haverei.
Erster Ibschnils,
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
Art. 702.
Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck
der Erreltung beider aus einei gemeinsamen Gesahr von dem Schiffer oder auf
dessen Geheiß vorsählich zugesagt werden, sewie auch die durch solche Maaßregeln
ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosien, welche zu demselben Zweck
aufgewendet werden, sind große Haverei.
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich
getragen.
Art. 703.
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten
Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art. 622 fallen, sind be-
sondere Haverei.
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der
adung, von jedem für sich allein getragen.