Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art. 
689—698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung. 
Art. 700. 
Die Anwendung der Vorschristen dieses Titels wird dadurch nicht aus- 
geschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer de5 
Schiffés oder der Ladung oder drider ist, oder daß er auf Grund befonderer 
Anweisung der Betheiligten die, Bodmersi eingegangen ist. 
Art. 701. 
Die Bestimmungen über die uneigentliche Bodmerei d. h. diejenige, welche 
nicht von dem Schiffer alo solchem in den im Art. 681 bezeichneten Füällen 
eingegangen ist, bleiben den Vandeögesehzen vorbehalten. 
Achter Cilel. 
Von der Haverei. 
Erster Ibschnils, 
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. 
Art. 702. 
Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck 
der Erreltung beider aus einei gemeinsamen Gesahr von dem Schiffer oder auf 
dessen Geheiß vorsählich zugesagt werden, sewie auch die durch solche Maaßregeln 
ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosien, welche zu demselben Zweck 
aufgewendet werden, sind große Haverei. 
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich 
getragen. 
Art. 703. 
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten 
Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art. 622 fallen, sind be- 
sondere Haverei. 
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der 
adung, von jedem für sich allein getragen.
	        
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