Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Es wird dies andurch als Nachlrag zu Art. IX 6 2 des Innungsbriefs 
vom 22. October 1850 bekannt gemacht und auf Antrag der Innung mit 
böchster Landesregentschaftlicher Genehmigung zu Art. 1 9 9 und Art. IX 92 
gedachten Innungsbriefs fernerweit verordnet: 
Ein Meister dieser Innung, welcher nach dem Tode seiner Ehefrau ein 
beichengeld aus der Innungscasse empfangen, hat im Falle seiner Wie- 
derverehelichung jedesmal den Betrag von drei Thalern in besagte Casse 
zu erlegen. Erfolgt die Entrichtung nicht innerhalb Monakssrist nach 
vollzogener Trauung, so haben bei dem Tode der Frau die Hinterlasse- 
nen kein Leichengeld aus der Innungscasse zu beanspruchen. 
Greiz, den 18. März 1362. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Deltmar Kurz.
	        
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