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Art. 714.
Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Be—
schädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem
durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Göter im be-
schädigten Zustande am Bestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs
haben, und dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der
Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind.
Art. 715.
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei
nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der
Bergütung (Nrt. 713, 714) in Abzug zu bringen.
Art. 716.
Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, son-
dern an einem anderen Ort, so trikt dieser letztere, endet sie durch Verlust des
Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die
Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorté.
Art. 717.
Die Vergülung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Fracht-
betrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde,
wenn dieselben mit dem Schiff an dem Ort ihrer Bestimmung, oder wenn die-
ser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem Ort angelangt wären, wo die
Reise endet.
Art. 718.
Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das
Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werths und des Be-
trags derselben vertheilt.
Art. 719.
Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
1) mit den Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise
bei Begina der Löschung hat;
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