Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 726. 
Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende 
der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren gebt (Art. 706) oder 
zum Theil verloren geht oder im Werthe verringert wird, wohin insbesondere 
der Fall des Art. 724 gehört, so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der von 
den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein. 
Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverringerung 
erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, so weit dieser 
zur Berichtigung desselben ungureichend geworden ist, den Vergütungcberechtigten 
verloren. 
Art. 727. 
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiff und der Fracht 
zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (Tit. 10). Auch in 
Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern we- 
gen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfand- 
recht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheil des 
dritten Erwerberé, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend ge- 
macht werden. 
Art. 728. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den 
Havereifall an sich nicht begründet. 
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der 
Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für 
den letzteren bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung 
hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung 
nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können. 
Art. 729. 
Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestim- 
mungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise 
endet. 
Art. 730. 
Der Schiffrr ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne BVerzug 
zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem 
Betheiligten verantwortlich. 
Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder 
Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
	        
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