Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 731. 
Im Gebiete dieses Gesehbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal 
bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten 
Personen (Dispacheure) aufgemacht. 
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erfor- 
derlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Charke- 
paktieen, Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung 
der Dispache und die Ausföührung derselben ndhere Bestimmungen zu ertaffen. 
Art. 732. 
Füur die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den badungsbetheiligten 
Sicherbeit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem 
nach Art. 729 die Feststellung und Bertheilung der Schäden erfolgen muß. 
Nrt. 733. 
Der Schiffer darf Göter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor Be- 
richtigung oder Sicherstellung der letzteren (Art 616) nicht ausliefern, widrigen- 
falls er, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verant- 
wortlich wird. 
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen 
die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes deb Art. 479 zur Anwendung. 
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigeen zustehende 
Pfandrecht wird für diese durch den VBerfrachter ausgeübt. 
Art. 734. 
Hat der Schiffer zur Fortsebung der Reise, jedoch zum Zweck einer nicht 
zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über 
einen Theil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der 
Verlust, welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner 
Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt 
werden kann (Art. 509, 510, 613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach 
den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. 
Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Berhälteniß zu den Ladungs- 
betheligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes des 
Art. 613, die im Art. 713 bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit dem
	        
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