Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, r* dit verkauften 
Göter auch zu einer ekwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 20. 
Trt. 735. 
1.. Ueber die außerdem nach den Grundsäb der. großen Haverei. Zu. vertheilen- 
bin Schaͤden und Kosten bestimmt der Art. 637. 
Die in den Fällen des Art. 637 und des Art. 734. zu entrichtenden Bei- 
trͤge und, eintretenden Vergütungen slehen in allen rechtlichen Beziehungen den 
Belträgen #und Vergütungen in Fällen der großen Havesei gleich. 
Zweiler Abschnitt. 
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. 
Art. 736. 
Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden 
Seiten durch den Sloß Schiff oder Ladung allein oder Schiff und badung be- 
schädigt werden oder ganz verloren gehen, so ist, salls eine Person der Besatzung 
des einen Schiffé durch ihr Verschulden den Zusammensoß berbeigeführt hat, der 
Rheder dieses Schiffs nach Maaßgabe der Art. 451 und 452 verpflichtet, den 
durch den Zusammenstoß dem anderen Schiff und dessen Ladung zugesügten Scha- 
den zu beehen- 
Eigenthümer - Laduig beider Schiffe sind zum Ersah des Schadens 
biuncere nicht verxpflich 
Die persönliche Jeictung der zur Schifföbesatzung gehörigen Personen, 
für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Artikel nicht 
berührt. 
Art. 737. 
NFNaällt keiner Person der Besahung des einen oder de5 anderen Schiffs ein 
Verschulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden 
herbeigeführt, so sindet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder 
belden Schiffen zugesügten Schadend nicht statt. 
Art. 738. 
Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, 
ob. beide Schiffe oder dos eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben 
besinden, oder vor Anker oder am Lande befestigt llegen.
	        
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