Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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der zugesicherten Vergutung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf 
das den Umständen entsprechende Maaß verlangt werden. 
Art. 744. 
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge= oder 
Hülfslohns von dem Richter unter Berucksichtigung aller Umstände des Falls 
nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt. 
Art. 745. 
Der Berge= oder Hölfslohn umfaßt zugleich die Vergutung für die Auf- 
wendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind. 
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die 
von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonsti- 
gen Abgaben und die Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Ab- 
schätzung und Veräußerung derselben. 
Art. 746. 
Bei der Bestimmung des Betrags des Berge= oder Hülfslohns kommen 
insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeik, die geleisteten 
Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, 
die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, 
sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht 
hat, und der nach Abzug der Kosten (Art. 745, Abs. 2 verbliebene Werth 
derselben. 
Art. 747. 
Der Berge= oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der 
Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Ge- 
genstände festgesetzt werden. 
Art. 748. 
Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der ge- 
borgenen Gegenstände (Art. 746) nicht übersteigen. 
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen 
und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann 
der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden. 
Art. 740. 
Der Hölfslohn ist stets unter dem Betrage festzosetzen, welchen der Berge-
	        
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