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der zugesicherten Vergutung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf
das den Umständen entsprechende Maaß verlangt werden.
Art. 744.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge= oder
Hülfslohns von dem Richter unter Berucksichtigung aller Umstände des Falls
nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt.
Art. 745.
Der Berge= oder Hölfslohn umfaßt zugleich die Vergutung für die Auf-
wendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die
von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonsti-
gen Abgaben und die Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Ab-
schätzung und Veräußerung derselben.
Art. 746.
Bei der Bestimmung des Betrags des Berge= oder Hülfslohns kommen
insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeik, die geleisteten
Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen,
die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben,
sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht
hat, und der nach Abzug der Kosten (Art. 745, Abs. 2 verbliebene Werth
derselben.
Art. 747.
Der Berge= oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der
Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Ge-
genstände festgesetzt werden.
Art. 748.
Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der ge-
borgenen Gegenstände (Art. 746) nicht übersteigen.
Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen
und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann
der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden.
Art. 740.
Der Hölfslohn ist stets unter dem Betrage festzosetzen, welchen der Berge-