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10) die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbe=
sabung (Art. 451 und 452, Ziffer 3), auch wenn dieselbe zugleich
Miteigenthümer oder Nlleineigenehnmer des Schiffs ist.
Art. 758.
Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung
upiddn , steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff und dem Zubehör
desselben
5°6 Hfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schisss verfolgbar.
Art. 759.
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich
außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung
entstanden ist.
Art. 760.
Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu wel-
cher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines
neuen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der badung angetreten
wird.
rt. 761,
Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgefährten Schiffsgläubigern steht
wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetz-
liches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschie-
denen Ni- unter denselben Dienst= und Heuervertrag fallen (Art. 521, 536,
538, 554).
Art. 762.
Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 680 zustehende
Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesebliche
Pfandrecht der übrigen Schiffögläubiger gelten.
Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch
nach dem Inhalt des Bodmereivertrags (Art. 681).
Art. 763.
Das einem Schiffögläubiger zuslehende gilt in gleichem Maaße
für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Koste