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Anmeldung der Pfanbrechte ohne Etfolg bffentlich aufgefordert sind, oder wenn
die Schiffsglãubiger ihre Pfandrechte inherhalb einer bestimmten Frist, seitdem
das Schiff in dem Heimathohafen oder in einem Fweindisete ** sich befun-
den har, bel der zuständigen Behörde nicht angemeldet hab
Art. 769.
Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff, son-
dern nur eine oder mehrere Schiffsparten vrräußert werden.
rt. 770.
a Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Ur.
757, 2 1) und die BVewachungte, und Verwahrungekesten seit der Ein-
bringung in den letzten Hafen (Art. 757, Ziffer 2) vor allen anderen For-
derungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
Die Kosten des Zwangsverkaufs gehen den Bewachungs= und Verwahrungs=
kosten seit der Einbringung in den letzten Hasen vor.
Art. 771.
Von den übrigen Forderungen geden die, die letzte Reise (Art. 760) be-
treffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letten
Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, wolche
die siüheren Ke betreffen.
Von den Forderungen, welche nicht die lezte Reise betressen, gehen
die eine ene Reise betreffenden denjenigen vot, welche eine frühere Reise
betreffen.
Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgefährten Schlifsgläubigern gedührt
jedoch wegen der eine fröhere Relse betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugs-
recht, welches ihnen wegen der eine spätere Reise belressenden Forderungen zu-
sieht, sofern die verschledenen Reisen unter denselben Dienst= oder Heuerver=
trag fallen.
Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt,
so steht der Bodmereigläubiger denienlgen Schiffsgläubigern nach, deren For-
derungen die nach Vollendung der ersten dieser Relsen angetretenen späteren
Reisen betreffen.
Art. 772.
Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche