Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrts- 
gelder oder Güter dienen; 
der von der Ankunft der Göüter am Bestimmungsort erwartete Gewinn 
(imaginäre Gewinn); 
die zu verdienende Proviston; 
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Räckversicherung). 
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthaften. 
Art. 734. 
Die Hererrferderonn des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht 
versichert werde 
Art. 785. 
Der Versicherungönehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung 
für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Drikten (Versicherung für fremde 
Rechnung) und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Herson 
dea Vershhertr unter Versicherung bringen 
Es kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die Mersichcrung 
für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (lür Rechnung „wen 
es angeht“). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rchnung „wen es an- 
geht“, daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vor- 
schriften Über dle Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendun 
Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung drs Versicherungsnehmere ge- 
schlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder 
für Rechnung „wen es angeht“ genommen ist. 
Art. 786. 
Die Versicherung für fremde Rechnung ist fär den Versicherer nur dann 
verbindlich, wenn entweder der Versthtrongee zur Eingehung brselbn 
von dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Au 
trags von dem Vasschtrongsnchmer bei dem Abschluf des Vertrags dem Ver- 
licherer angezeigt w 
Ist die kuige unterlassen, el# kann der Mangel des Auftrags dadurch 
ain ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich ge- 
nehmigt. 
Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für 
!—nt nhe von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht ab- 
n. 
38“
	        
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