Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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6 Pfennige für elnen gewoͤhnlichen Kuchen 
und 
7 PRennige für einen Obstkuchen, 
jedoch bei der zeitherigen unentgeltlichen Verabreichung des Sauerteiges zum 
Brode, zu fordern berechtigt sein soll. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit 
dem Abdrucke Unseres Landesregentschaftssiegels versehen lassen. 
Gegeben Greiz, den 29. März 1862. 
¶. 8.) Earolinc. 
Dr. Herrmann.