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6 Pfennige für elnen gewoͤhnlichen Kuchen
und
7 PRennige für einen Obstkuchen,
jedoch bei der zeitherigen unentgeltlichen Verabreichung des Sauerteiges zum
Brode, zu fordern berechtigt sein soll.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit
dem Abdrucke Unseres Landesregentschaftssiegels versehen lassen.
Gegeben Greiz, den 29. März 1862.
¶. 8.) Earolinc.
Dr. Herrmann.