Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der 
Versicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit 
des Vertrags geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Auspruch. 
Art. 787. 
Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten, von einem Geschäfts- 
führer ohne Auftrag oder von einem sonstigen Vertreter des Versicherten in des- 
sen Namen geschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter 
Versicherungsnehmer, noch die Versicherung selbst eine Versichertung für fremde 
Rechnung. 
Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines be- 
nannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rech- 
nung ist. 
Art. 788. 
Der Versscherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche Ur- 
kunde (Polize) über den Versicherungévertrag dem Versicherungsnehmer auf 
dessen Verlangen auszuhändigen. 
Art. 789. 
Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen Einfluß, daß 
zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzen- 
den Schadens schon ausgeschlossen oder daß der zu ersetzende Schaden bereits, 
eingetreten ist. 
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältniß unterrichtet, so ist der 
Vertrag als Versicherungsvertrag ungüttig. 
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zu 
ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußte nur der Versicherungs- 
nehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sei, so ist der Vertrag 
für den anderen, von dem Sachverhältniß nicht unterrichteten Theil unverbind- 
lich. Im zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Unverbindlich- 
keit des Vertrags geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. 
Im Falle der Bertvag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter 
abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Art. 810, 
im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Ark. 811 
und im Falle der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit 
von Gegenständen die Vorschrift des Art. 814 zur Anwendung.
	        
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