Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 281 — 
Art. 700. 
Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswerth. 
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. 
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueber- 
versicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. 
Art. 791. 
Uebersteigt im Fall einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Ver- 
sicherungsverträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungs- 
werth,s haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Vrrlicherungs- 
werths und zwar jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerths, 
Wals seine Versicherungssumme Prozente des Gesammtbetrags der Versicherungs= 
summen bildet. Hlebei wird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleich- 
zeitig abgeschlossen sind. 
Meheere Bersicherungsverträge, worbder eine gemeinschaftliche Polize ertheile 
ist, ingleichen mehrere Bersicherungsverträge, welche an demselben Tag abgeschlese 
sen find, gellen als gleichzeitig adgeschlossen. 
Art. 792. 
Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, 
nochmals versichert, so hat die spötere Versicherung insoweit keine rechtliche Gel- 
tung, als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits 
versichert ist (Doppelversicherung). 
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so 
gilt die spätere Bersicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe 
Gefahr genommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werths. 
Art. 793. 
Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der fruheren 
Versicherung rechtliche Geltung: 
1) wenn bei dem Abschluß des (päteren Vertrags mit dem Berfcherer 
vereinbart wird, daß demselben die Rechte aus der früheren Ver- 
sicherung abzutreten seien; 
2) wenn dse spätere Bersicherung unter der Bedingung geschlossen wird, 
daß der Bersicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an 
bem früheren Versicherer wegen Jahlungsunfähigkelr desselden nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.