Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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ginärer Gewinn kro Prozent des Versicherungswerths der Göter (Art. 803) als 
vshe beira 
e Be enmunge des zweiten Absatzes kommen auch im Falle der Mit- 
aurntn der Provision mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle 
der zehn Prozent zwei Prozent treten. 
Art. 806. 
Jül der imaginäre Gewinn oder die Provision selbstständig versichert, der 
Versscherungöwerth jedoch nicht taxirt, so wird im Zweisel angenommen, daß 
daß die sicherungösumme zugleich als Taxe des Versicherungswerthö gel- 
ten soll 
Art. 807. 
Die Vodmereigelder gomn einschließlich der Bodmereiprämie für den Bed- 
mereigläubiger versichert w 
Ist bei der Inesmenn von Bodmereigelbern nicht angegeben, welche Ge- 
genstände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, 
Fracht und Lbadung versichert seien. Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Ge- 
genstände verbodmet sind, so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Be- 
stimmung sich berufen. 
Nrt. 808. 
Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so kritt er, insoweit er 
einen Schaden vergütet hat, dessen Erstottung der Versscherte von einem Dritten 
zu senn befugt ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Ablatz# 
des . 778 und im zweiten Absatz des Art. 781, in die Rechte des Ver- 
Lebrritt gegen den Dritten. 
Der Vorsicherte ist verpslichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf 
deslen Kosten eine beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintrilt in die 
Rechte gegen den Dritten zu ertheilen. 
Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er jene 
Recchte beinträchtigt. 
Art. 809. 
eine Forderung versschert, zu deren Deckung eine den Gefahren der 
Ste Mi Sache dient, so ist der Versicherte im Fall eines Schadens ver- 
bflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpslichtungen erfüllt hat, seine 
ichetert den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz ge- 
eistet 
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