Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 813. 
Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags in 
Bezug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810) eine unrichtige Anzeige gemacht, 
so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß diesem 
die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war. 
Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die An- 
zeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig 
gemacht ist. 
Art. 814. 
Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammt= 
heit von Gegenständen den Vorschriften der Art. 810—813 in Ansehung eines 
Umstandes zuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Gegen- 
stände betrifft, so bleibt der Vertrag für den Versicherer in Ansehung des 
übrigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses 
Theils für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellt, daß der Letztere densel- 
ben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde. 
Art. 815. 
Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810—814, selbst wenn 
er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, 
gleichwohl die volle Prämie. 
Dritter Abschnitt. 
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungs- 
vertrag. 
Art. 816. 
Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem 
Abschluß des Vertrags und wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung 
der Polize zu zahlen. 
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. 
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer 
zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht 
erhalten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der 
Prämie in Anspruch nehmen. 
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