Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Vierter Abschnill. 
Umfang der Gefahr. 
Art. 824. 
Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während 
der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgen- 
den Bestimmungen oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist. 
Er trägt insbesondere 
1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen Seeunfälle, 
selbst wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, 
als: Eindringen des Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, 
Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w.; 
2) die Gefahr des Kriegs und der Verfügungen von hoher Hand; 
3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem 
Versicherten nicht verschuldeten Arrestes; 
4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubs, der 
Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten; 
5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung 
der Reise oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder 
durch Verwendung zu gleichem Zweck (Art. 507—5910, 734); 
6) die Gefahr der Unredlichkeit oder detzVerschuldens elner Person der 
Schifföbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein 
Schaden entsteht; 
7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unter- 
schied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittel- 
bar oder ob er mirtelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er 
den einem. Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat. 
Art. 825. 
Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last: 
1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: 
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem 
nicht seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder 
bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (Art. 480) in See 
gesandt istz
	        
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