Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von 
Schissen daraus entsteht, daß der Rheder für den durch eine 
Person der Schiffsbesatzung einem Dritten zugesügten Schaden 
haften muß (Art. 451 und 452); 
ßbei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung. 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der 
Abnutzung des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauch ist; 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, 
Fäulniß oder Wurmfraß verursacht wird; 
bei einer auf Göter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der 
Schaden, welcher durch die nakürliche Beschaffenheit der Güter, 
namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche beckage 
u. dgl., oder durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder 
an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch 
die Reise durch einen Unfall, für welchen der Versicherer haftet, 
ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den unter die- 
ser Zisser bezeichnrten Schaden in dem Maaße zu ersetzen, in wel- 
chem die Verzögerung dessen Ursache ist; 
der Schaden, welcher In einem Verschulden des Versicherten sich 
gründet, und bei der Versicherung von Gütern oder lmagsnärem 
Gewinn auch der Schaden, welcher durch ein, dem Ablader, Em- 
pfänger oder Kargadeur in dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallen- 
des Verschulden entsteht. 
Art. 826. 
Die Verpsflichtung des VersichererS zum Ersatz eine Schadens ktritt auch 
dann ein, wenn dem Vorsicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen 
den Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen 
Ersatzes des Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem 
Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erfor- 
derliche Hülfe zu gewähren, auch für die Sicherstellung deb Anspruchs durch 
Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in 
sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach den Umständen an- 
vemessene Sorge zu tragen (Art. 823). 
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Art. 827. 
Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für 
den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung
	        
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