oder des Ballastes angefangen wird oder, wenn weder Ladung noch Ballast
einzunehmen ist, mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit
dem Zeitpunkt, in welchem die böschung der Ladung oder des Vallastes im
Bestimmungshafen beendigt ist.
Wird die böschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet
die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Loschung beendigt sein würde,
kalls ein solcher Verzug nicht stattgesunden bärte.
Wird vor Beendigung der böschung für eine neue Reise Ladung oder Bal-
last eingenommen, so ender die Gesahr mit dem Zeitpunkk, in welchem mit der
Einnahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird.
Art. 828.
Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu ver-
dienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in wel-
chem die Güter zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die beichter-
kahrzeuge vom Lande scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die
üter im Bestimmungshasen wieder an das Land gelangen
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von
Gütern oder imaginärem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der im
Art. 825 unter Ziffer 4. bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet
die Gesahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde,
falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.
Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der
ortögebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen.
Art. 829
Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in An-
sehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht auögesetzt isl,
mit demselben Zeitpunkt, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schifss
für dieselbe Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Uafälle, welchen
die Güter auögesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben
Zeitpunke, in welchem die e refahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe
Reise beginnen und enden würde.
Bei der Vunscherng von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Gefahr
mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schif-
fes beginnen und enden würde.
. Der Versicherer von Fracht und Ueberfahrkögeldern haftet für einen Un-
fall/ von welchem das Schiff betrofsen wird, nur iysoweit, als Fracht= oder