Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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leberfahrtöverträge bereits abgeschlossen lind, und wenn der Rheder Güter für 
leine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zweck der Einladung 
in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vem Lande geschieden sind. 
Art. 830. 
Bei der Versicherung von Bodmerei= und Havereigeldern beginnt die Ge- 
lohr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn 
der Versicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in 
welchem dieselben verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie 
bei einer Versicherung der Gegenstände, welche verkodmet eder werauf die Ha- 
vereigelder verwendet sind, enden würde. 
Art. 331. 
Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen 
Zeit oder der versicherten Reise ununterbrechen fort. Der Versicherer trägt ins- 
besondere die Gefahr auch während de5 Aufenthalts in einem Noth= oder Zwi- 
schenhafen und im Falle der Versicherung für die Hin= und Rückreise, während 
des Aufenthalts des Schiffs in dem Bestimmungs hafen der Hinreile. 
üssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur 
Reparakur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch wäh- 
rend die Güter oder das Schiff sich am Lande besinden. 
Art. 832 
Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder 
gehwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gesahr 
der Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Slelle des Bestimmungs- 
hafens. 
Werden die Güter, nachdem die Rrise des Schiffö aufgegeben ist, in an- 
derer Art alc mit dem zum Transport bestimmten Schiff nach dem Bestimmungs= 
hafen weiter befördert, so läuft in Betress derselben die begonnene Gefahr fort, 
auch wenn die Weiterbesörderung ganz oder zum Theil zu Lande geschieht. Der 
Versicherer träge in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren böschung, die 
Koslen der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, 
auch wenn diese zu Lande erfolgt. 
Art. 833. 
t. 831. und 832. gelten nur unbeschadet der in den Art. 818. und 
820. 2 Vorschriften. 
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