Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Sind in Folge eineo Unfallé solche Kosten bereits aufgewender, z. B. Los- 
kaufs= oder Reklamekosten verausgabt oder sind zur Wiederherstellung oder Aus- 
besserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereité Verwendungen geschehen, 
3. B. zu einem solchen Zwecke Havereigelder verausgabt oder sind von dem Ver- 
sicherten Beiträge zur großen Haverei bereité entrichtet, oder ist eine versönliche 
Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstan- 
den, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den 
durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf die Höhe der ganzen 
Vorsicherungsumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Auf- 
wendungen und Beiträge, 
Nrt. 845. 
Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfallo berechtigt, durch Zahlung 
der vollen Versicherungssumme, von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Ver- 
sicherungsvertrage sich zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten 
zu erslatten, welche we Rettung, Erhallung und Wiederherstellung der versicherten 
Sachen erforderlich 
ar zur Zeit 8 Eintritts des Unfalls ein Theil der versicherten Sachen 
der vom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, 
welcher von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil 
fallenden Theil der Versicherungssumme nicht zu entrichten. 
Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen An- 
spruch auf die versicherten Sachen. 
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum 
Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Reltung, Erhaltung oder 
Wiederherstellung der versicherten Sachen verwender sind, bevor seine Erklärung, 
von dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist. 
Art. 846. 
Der Versicherer mus seinen Entschluß, dah #er von dem im Art. 845. ber 
zeichuneten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Ver- 
sicherten spätestens am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tags erklären, an 
welchem ihm der Versicherte nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der Be- 
lchaffenheit und unmittelbaren Folgen desselben angezeigt, sondern auch alle son- 
stigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgetheilt hat, soweit die —8 
teren dem Versicherten bekannt sind. 
Art. 847. 
Im Falle nicht zum vollen Werthe verlichert ist, haftet der Versicherer für
	        
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