Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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die im Art. 838. unter Ziffer 1.— 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und 
Kosten nur nach Verhältniß der Versichtvungssumme zum Versicherungswerth. 
Art. 848. 
Die Verpflichtung des Versichererc, einen Schaden zu erseben, wird dadurch 
nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr, welche 
der Versicherer nicht zü tragen hat, cin neuer Schaden und selbst ein Totalver= 
lust eintritt 
Art. 849. 
Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Fest- 
stellung des Schadens (Art. 838, Ziffer 4) drei Prozent des Versicherungo- 
werthso nicht übersteigen, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr 
als drei Prozent betragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten. 
das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die 
drei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise be- 
stimmt sich nach der Vorschrift des Art. 760. 
Art. 350. 
Die im Art. 838. unter Zisser 1.—3. erwähnten Beiträge, Aufopferungen 
und Kosten muß der Bersicherer erseken, auch wenn sie drei Prozent des Ver 
sicherungswerths nicht erreichen. Dieselben kommen jedoch bei der Ermitkelung 
der im Art. 849. bezeichneten drei Prozent nicht in Verechnung. 
Art. 851. 
Isl vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, 
so kommen die in den Art. 849. und 850. enthaltenen Vorschriften mit der 
Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Prozent die 
im Vertrag angegebene Anzahl von Prozenten tritt. 
Art. 852. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegögefahr nicht übernehme, auch 
dle Versicherung rücksichtlich der übrigen Gesahren nur bis zum Eintritt einer 
Krlegobelästigung dauern solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen 
wird, wenn der Vertrag mit der Klausel, „frei von Kriegömolest“ abgeschlossen 
ist, — so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben brginnt, insbesondere also, wenn 
der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blo-
	        
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