Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die recommandirten Briefe müssen mit einem Kreuz-Couvert versehen sein, 
welches mit mindestens zwei Siegelabdrücken in Siegellack dergeskolt zu verschließen 
ist, daß sämmtliche Klappen des Umschlags zusammengehalten sind. 
3) Gegen eine ermäßigte Tare können unter Zwangsfrankatur versendet 
werden: Journale, Ze#tungen, überhaupt periodische Werke, brochirte und gebun- 
dene Bücher, Musikalien, Kataloge, Prospecte, Anzeigen und Ankündigungen 
Verschiedener Art, wenn diese sämmtlichen Gegenstände durch Druck, Stich, Litho- 
graphie oder Autographie hergestellt sind. 
Die Sendungen unter Band sind als gewöhnsiche Briefe zu behandeln, 
wenn sse außer der Adresse, der Unterschrift des Absenders und dem Datum 
irgend welchen schrifllichen Zusaß oder sonst eine Zahl oder ein Zeichen, welche 
mit der Hand beigefügt sind, enthalten. 
Die ermäßigte Tare beträgt bis 23/10 Zollloth einschließlich, sowie für je 
2½/10 Jollloth oder für einen überschießenden Theil davon Mehrgewicht 3/8 Sgr. 
4) Waarenproben und Muster können unter Zwangsfrankatur gegen eine 
erwäßigte Taxe von 3/8 Sgr. bis 2 5/103c llo#th einschliehlich, sowie für je 2½0 
Zollloth oder für einen überschießenden Theil davon Mehrgewicht versendet wer- 
den, wenn sie unter Band gelegt oder so verwahrt sind, daß die Beschränkung 
des Inhalts auf Muster unzweifelhaft erscheint. Die Muster dürfen keinen Ver- 
kaufswerth haben, und durchaus nichts Geschriebenes (auch keinen angehängten 
oder beigefügten Brief enthalten, als die Adresse des Empfängers, ein Fabrik= 
oder Handelszeichen, Ordnungsnummern und dle Preisangaben. 
5) Den Briefpostsendungen dürfen weder gemünztes Gold oder Silber, 
Bijouterien und überhaupt Werthsachen, noch irgend ein Gegenstand beigefägt 
ein, welcher einem Eingangsgoll unterliegt. 
6) Ungenügend mit Marken frankirte Briese werden als unfrankirt be- 
handelt, jedoch der Werth der verwendeten Marken in Abzug gebracht. 
II. Briefverkehr im Transit durch Frankreich. 
1) För die Sendungen im Transik durch Frankresch setzt sich das Porto 
zusammen aus dem Vereinsporto und aus dem fremden Porto.
	        
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