Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 856. 
Wonn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Stran- 
dungsfall“ abgeschlossen ist, so sinden die 2 estimmungen des vorstehendru Arti- 
kelo mit der Maasgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit 
hafter, als er nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. 
Art. 857. 
Eine Strandung im Sinne der Artikel §805. und 856. ist vorhanden, wenn 
das Schiff unter mich gewohnlichen Verhältssen der Schifffahrt auf den Grund 
festgeräth und entwe 
nicht “ #en wird, oder 
zwar wieder flotl wird, jedoch entweder: 
1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln als: Kappen der 
Maslen, Werfen oder boschung eines Theils der badung u. dgl., 
oder durch den Eintrilt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber 
auéschließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maaßregeln als Win- 
den auf den Anker, Backstellen der Segel u. dgl., oder: 
2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen 
Schaden am Schiffekörper erlitten hat. 
Tünsler Abschnitt. 
Umfang des Schadenés. 
Art. 858. 
Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn daßh Schiff 
oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf 
Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in 
ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein 
Totalverlust des Schiffs wird dadurch nicht auögeschlossen, daß einzelne Theile 
des Wrackö oder des Inventars gercttet sind. 
Nrt. 859. 
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze 
Fracht verloren gegangen ist. 
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