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Art. 856.
Wonn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Stran-
dungsfall“ abgeschlossen ist, so sinden die 2 estimmungen des vorstehendru Arti-
kelo mit der Maasgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit
hafter, als er nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt.
Art. 857.
Eine Strandung im Sinne der Artikel §805. und 856. ist vorhanden, wenn
das Schiff unter mich gewohnlichen Verhältssen der Schifffahrt auf den Grund
festgeräth und entwe
nicht “ #en wird, oder
zwar wieder flotl wird, jedoch entweder:
1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln als: Kappen der
Maslen, Werfen oder boschung eines Theils der badung u. dgl.,
oder durch den Eintrilt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber
auéschließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maaßregeln als Win-
den auf den Anker, Backstellen der Segel u. dgl., oder:
2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen
Schaden am Schiffekörper erlitten hat.
Tünsler Abschnitt.
Umfang des Schadenés.
Art. 858.
Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn daßh Schiff
oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf
Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in
ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein
Totalverlust des Schiffs wird dadurch nicht auögeschlossen, daß einzelne Theile
des Wrackö oder des Inventars gercttet sind.
Nrt. 859.
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze
Fracht verloren gegangen ist.
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