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Art. 360.
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung
der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet
werden, liegt vor, wenn die Gücer den Bestimmungsort nicht erreicht haben.
Art. 361.
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei= oder Havereigelder liegt vor,
wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vor-
geschossen oder vrrausgabt sind, *ç5 von einem Atalasrunst oder dergestalt
von anderen Unfällen betroffen sind ß in Folge der dadurch berbeigeführten
Beschädigungen, Verbodmungen oder ——. Wiosungmn zur Deckung jener
Gelder nichté übrig geblieben ist.
Art. 362.
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme
zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art.
804. elwa zu machenden Abzuge.
Art. 863.
Ill im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme
etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungesumme
in Abzug. War nicht zum vollen Werth versicheit, so wird nur ein verhält-
nißmäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen.
Mit der Zahlung der Versicherungéisumme gehen die Rechte des Versicherten
an der versicherten Sache auf den Bersicheret
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige
oder theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerektete nur der Ver-
sicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werth versichert, so geböhrt dem
Versicherer nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten.
Art. 864.
Sind bei einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns (Art.
§60.) die Güter während der Reise so güönstig verkauft, daß der Reinerlös
mehr beträgk, als der Wntull der Güter, oder ist für dieselben, wenn
sie in Fällen der großen Haverei aufgeopfert sind oder wenn daför nach Maaß=
gabe der Art. 612. und 613. Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth