Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die 
Fracht selbstständig versichert ist, der Versicherer der lehteren zu tragen. 
Art. 873. 
Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem 
dle zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgenin 
sind und eine angemessene Frist zur Pruͤfung derselben abgelaufen ist. Wird 
wegen Verschollenheit ded Schiffs abandonnirt, so gehören zu den mitzutheilen- 
den Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff 
den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Be- 
stimmungshafen während der Verschollenheitéfrist. 
Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazu 
im Skande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandon- 
nirten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und wrlche 
Bodmereischulden oder sonstige Belostungen darauf haften. Ist die Anzeige 
unkerblieben, so kann der Versicherer die Jahlung der Versicherungelumme so 
lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungs- 
frist bedungen ist, 64 beginnt dieselbe erst mit dem Zeilpunkt, in welchem die 
Anzeige nachgeholt ist 
Art. 874. 
Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung kür die 
Retlung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile 
nach Vorschrift des Art. 323. und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer 
selbst dazu im Stande i 
Erfährt der Versscherte, daß Prn für verloren erachteter Gegenstand wieder 
jum Vorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen 
und ihm auf Verlangen vrn zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenston- 
des —“e Hülfe leiste 
Kosten hat der Voischerer zu ersetzen; auch hat derselbe den Verlicher- 
ten 8 Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen. 
Art. 875. 
Der Verlicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des 
Abandoné anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach 
Nct. 872. durch die Abandonerklärung eingelretenen Uebergang der Rechte eine 
beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die auf die aban- 
donnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern.
	        
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