Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 876. 
Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach 
Vorschrift der Art. 711. und 712. zu ermittelnden Betrag der Reparatur= 
kosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur 
Last fallen 
Art. 877. 
die Reparaturunfahigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffs 
(Nrt. 444.) aouf dem im Art. 499. vorgeschrirbenen Wege festgestellt, so ist der 
Versicherte dem Versicherer gegenüber besugt, das Schiff oder das Wrack zu 
öffentlichen Verkauf zu bringen und bestrht im Falle des Verkaufs der Scha 
den in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswerth. 
Die übernommene Gesahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe 
des Schiffo oder des Wrack; auch haftet der Versicherer für den Eingang des 
Kaufpreises. 
Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffs erforder- 
lichen Fesistelung des Wertho desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen 
Versicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht. 
Art. 678. 
Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorher- 
gehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst 
später erhebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Ver- 
schulden unbekannt geblieben waren. 
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der 
Versicherer die bereiteé aufgewendeten Reparaturkosten insoweit besonder vergüten, 
als durch die Reparatur bei dem Verkauf des Schiffs ein höherer Erlöß erzielt 
worden ist. 
Art. 879. 
Bei Gätern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist 
durch Vergleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustand 
wirklich haben, mit dem Brurtowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zustand 
baben würden, zu ermitleln, wie vicle Prozente des Werthö der Güter verloren 
sind. Eden so viele Prozeme des Versicherungswerths sind als der Betrag des 
Schadens anzusehen. 
Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im beschädigten Zusland 
haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versscherer einwilligt, 
durch Ubschähung. Die Ermittelung ded Werthä, welchen die Güter im unbe,
	        
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