— 307
Art. 876.
Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach
Vorschrift der Art. 711. und 712. zu ermittelnden Betrag der Reparatur=
kosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur
Last fallen
Art. 877.
die Reparaturunfahigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffs
(Nrt. 444.) aouf dem im Art. 499. vorgeschrirbenen Wege festgestellt, so ist der
Versicherte dem Versicherer gegenüber besugt, das Schiff oder das Wrack zu
öffentlichen Verkauf zu bringen und bestrht im Falle des Verkaufs der Scha
den in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswerth.
Die übernommene Gesahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe
des Schiffo oder des Wrack; auch haftet der Versicherer für den Eingang des
Kaufpreises.
Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffs erforder-
lichen Fesistelung des Wertho desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen
Versicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht.
Art. 678.
Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorher-
gehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst
später erhebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Ver-
schulden unbekannt geblieben waren.
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der
Versicherer die bereiteé aufgewendeten Reparaturkosten insoweit besonder vergüten,
als durch die Reparatur bei dem Verkauf des Schiffs ein höherer Erlöß erzielt
worden ist.
Art. 879.
Bei Gätern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist
durch Vergleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustand
wirklich haben, mit dem Brurtowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zustand
baben würden, zu ermitleln, wie vicle Prozente des Werthö der Güter verloren
sind. Eden so viele Prozeme des Versicherungswerths sind als der Betrag des
Schadens anzusehen.
Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im beschädigten Zusland
haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versscherer einwilligt,
durch Ubschähung. Die Ermittelung ded Werthä, welchen die Güter im unbe,