— 308 —
schädigten Zustand haben würden, geschieht * Maaßgabe der Bestimmungen
des ersten und zweiten Absatzes des Ar#t
r Versicherer hat außerdem die VBeschuigungs- b„, Abschätzungs= und Ver-
kaufecesnen zu tragen.
Art. 880.
Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der
Schaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungswertho, als Prozente des
Werthö der Güter verloren gegangen sind.
Art. 881.
Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalls verkauft worden sind,
so besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen dem nach Abzug der Fracht,
Zölle und Verkaufokosten sich ergebenden Neinerlös der Güter und deren Ver-
sicherungswerth.
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf
der Göter; auch hafter der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.
Die Bestuhmungen der Art. 838.— 342. werden durch die Verschriften die-
ses Artikels ucht berührt.
Art. 882.
Bei partiellem Verlust der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile
der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren
gegangen ist.
Ist die Fracht tarirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes des
Art. 797. in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersehßenden Schaden maaß-
gebend, so belleht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Tare, als Pro-
zente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind.
Nrt. 833.
Bei imaginärem Gewinn oder Provision, welche von der Ankunft der Gü-
ter erwarlet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zu-
stande ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision
versicherten Betrags, als der nach Art. 3879. zu ermittelnde Schaden an den Gü-
tern Prozente des Verstücherungswerths der letzteren beträgt.
Hat ein Theil der Güter den Bestimmungöhafen nicht erreicht, so besteht
der Schaden in eben so vielen Prozenten des alg Gewinn oder Provision ver-
sicherten Betrags, als der Werth des in dem Beslimmungshafen nicht ange-
langten Theils der Göter Prozente des Werths aller Güter beträgt.