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Wenn bei der Versicherung des imagindren Gewinns in Ansehung des nicht
angelangten Theils der Güter die Voraubsetzungen des Art. 864. vorhanden
, so komme von dem Schaden der im Art. 8641. bezeichnete Ueberschuß in
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Art. 884.
Bei Bodmerei= oder Havereigeldern besteht im Fall eines partiellen Ver-
lustes der Schaden in dem Auöfall, welcher darin sich gründer, daß der Gegen-
stand, welcher verbodmet oder für welchen die Havereigelder vorgeschossen oder
verausgabr sind, zur Deckung der Bodmerei= oder Havereigelder in Folge spä-
terer Unfälle nicht mehr genügt.
Art. 885.
Der Versicherer hat den nach den Art. 876.— 884. zu berechnenden Scha-
den vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch un-
beschadet der Vorschrift des Art. 804; war nicht zum vollen Werthe versichert,
so hat er nach Maaßgabe des Art. 796. nur einen verhältnißmäßigen Tdbeil die-
set Schadens zu vergüten.
Seccholer Abschnitt.
Bezahlung des Schadens.
Art. 886.
Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schaden fordern zu können, eine
Schebenebercchnung dem Versicherer miezutheilen
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
1) sein Interesse;
2) daß der orrsiherte Gegenstand den Gefahren der See auögesetzt wor-
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;
3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird;
4) den Schaden und dessen Umfang.
Art. 887.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Verlicherte
sich darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungönehmer zum Abschluß des Ver-
trags Anftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Art.
786.), so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgehr,
daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist.
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