Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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2) Das Vereinsporto beträgt 
a. bei Brlesen durchweg 2 Sgr., 
b. bei Sendungen unter Band 4 Df. bis ein Jollloth ausschließlich, 
sodann für je ein Zollloth oder für einen überschießenden Loththeil 
Mehrgewicht. 
3) Das sremde Porto ist 
a. bei Briefen bis 3/20 Zollloth einschließlich, - für je 5/20 Zolle 
loth oder für einen öberschießenden Theil davon 
b. bei Sendungen unter Band bis 2½0 zonuech einschließlich, sodann 
für je 2 1/10 Jollloth oder für einen überschießenden Theil davon 
Mehrgewicht im einfachen Satze zu berechnen. 
4) Recommandirte Briefe sind in Arnon zutssis, als die Bezahlung des 
Portos bis zum Bestimmungsort (l. erfolgen kann. (Nach und aus 
den Vereinigten Staaten von 4 0le e jedoch keine recommandirten 
Briefe angenommen.) Die Verwahrung der recommandirten Briefe muß den, 
für den Verkehr mit Frankreich geltenden Bestimmungen untsprechen. 
Recommandirte Briefe zahlen bei Zwangöfrankatur (außer der Recomman- 
dationsgebuhr von 2 Sgr. und dem auf das Gewicht treffenden Vereinsporko) 
an seemdem Porto das Doppelte des auf das Gewicht treffenden Sabzes. 
5) Die Sendungen unter Band müssen, wenn auf sie die ermäßigte Tare 
Anwendung sinden soll, den, für den Verkehr mit Frankreich gellenden Bestim- 
mungen entsprechen, und bei der Aufgabe frankirt werden. 
6) Das fremde Porko beträgt bei Briefen 
u. für frankirte Briese nach Großbrittannlen und Irland 3½ Sgr., 
für unfrankirte Briefe aus Großbritkannien und Irland 4½ Sgr.; 
b. für die Brlefe nach und aus Italien (ausschließlich der unter päbst- 
licher Herrschaft verbliebenen Theile det Kirchenstaates) 3½ Sgr.; 
c. für die Briese nach und aus Griechenland, Malta, sodann den Orten 
in der Türkei, Aegypien, der Moldau und Wallachei, wo sich fran- 
bösische Postbureaux besinden (Alexandrecte, Alerandrien, Bepruk, Con- 
stancinopel, Dardanellen, Gallach, Ibraila, Ineboli, Jaffa, Kerassunde,
	        
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