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Art. 888.
genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche
im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer
Beweise nch beanstandet zu werden pflegen, inöbesondere
1) zum Nachweis des Interesse:
bei. der Versicherung deb Schiffs die üblichen Eigenthumsurkunden;
bei der Versicherung von Gütern die Fakluren und. Konnossemente,
insofern vach Inhalt Feleen, der Versicherte zur Verfügung
über die Güter befugt ersche
bei der Versicherung der zrict i- Chartepartien und. Konnosse-
mente;
2) zum Nachweis der Verladung der Güter die Konnossemente;
3) zum Nachweis des. Um falls die Verklarung und, das Schiffsjournal
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(Art. 488. und 49.), in Kondemnationofällen das Erkenntniß des
Misengerichts, in Berschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen
über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangöhafen verlassen hat,
und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während
der Verschollenheitsfrist;
zum Nachweis des: Schadens und dessen Umfangs die den Gesetzen
oder Gebräuchen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden
Belichtigungs-, Abschähungs" und Versteigerungsurkunden, sowie die
Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner die quitlirten Rechnun-
hen über die ausgeführken Reparaturen und andere Quiktungen über
geleistete Zahlungen; in., Ansehung eines partiellen. Schadens am
Schiff (Art. 876., &77.) genügen jedoch die Besichtigungs= und
Abschätzungsurkunden, sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die
etwaigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurm-
fraß sich, gründen, gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, so-
weit es aucführbar war, solche Sachverständige zugeogen worden
sind, welche entweder ein für allemal obrigkeitlich bestellt. oder von
dem Ortögericht oder dem Lundeökonsul und in deren Etmangelung
oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer
anderen Behörde besonderö ernannt waren.
Art. 889.
Auch im Fall eines Rechtöstreits ist den im Art. 888. bezeichneten Urkun-
der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Be-
weiekraft
beizulegen.