Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 888. 
genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche 
im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer 
Beweise nch beanstandet zu werden pflegen, inöbesondere 
1) zum Nachweis des Interesse: 
bei. der Versicherung deb Schiffs die üblichen Eigenthumsurkunden; 
bei der Versicherung von Gütern die Fakluren und. Konnossemente, 
insofern vach Inhalt Feleen, der Versicherte zur Verfügung 
über die Güter befugt ersche 
bei der Versicherung der zrict i- Chartepartien und. Konnosse- 
mente; 
2) zum Nachweis der Verladung der Güter die Konnossemente; 
3) zum Nachweis des. Um falls die Verklarung und, das Schiffsjournal 
–— 
(Art. 488. und 49.), in Kondemnationofällen das Erkenntniß des 
Misengerichts, in Berschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen 
über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangöhafen verlassen hat, 
und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während 
der Verschollenheitsfrist; 
zum Nachweis des: Schadens und dessen Umfangs die den Gesetzen 
oder Gebräuchen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden 
Belichtigungs-, Abschähungs" und Versteigerungsurkunden, sowie die 
Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner die quitlirten Rechnun- 
hen über die ausgeführken Reparaturen und andere Quiktungen über 
geleistete Zahlungen; in., Ansehung eines partiellen. Schadens am 
Schiff (Art. 876., &77.) genügen jedoch die Besichtigungs= und 
Abschätzungsurkunden, sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die 
etwaigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurm- 
fraß sich, gründen, gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, so- 
weit es aucführbar war, solche Sachverständige zugeogen worden 
sind, welche entweder ein für allemal obrigkeitlich bestellt. oder von 
dem Ortögericht oder dem Lundeökonsul und in deren Etmangelung 
oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer 
anderen Behörde besonderö ernannt waren. 
Art. 889. 
Auch im Fall eines Rechtöstreits ist den im Art. 888. bezeichneten Urkun- 
der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Be- 
weiekraft 
beizulegen.
	        
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