Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der 
ihm zur Last fallenden Kesten des Reklameprczesses, sowie sie erfor- 
derlich werden, vorzuschießen. 
Licbenler Abschnitt. 
Aufhebung der Versicherung und Rückzah lung der Prämte. 
Art. 899. 
Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder 
zum Theil von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun die 
versicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer über- 
nommenen Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhält- 
nißmäßigen Theil bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückge- 
fordert oder einbehalten werden (Risterno). 
Die Vergütung (Nistornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag 
vereinbart oder am Ort der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent der 
ganzen oder des entsprechenden Theils der Versicherungssumme, wenn aber die 
Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der 
ganzen oder des verhältnißmäßigen Theils der Prämie. 
Art. 900. 
Ilt die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 782.) 
oder wegen Ueberversicherung (Art. 700.) oder wegen Doxpelversicherung (Art. 
792.) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des 
Vertrags und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Ver- 
sicherte bei der Ertheilung des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann 
die Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 899. bezeichnete Ristornogebühr zu- 
rückgesordert oder einbehalten werden. 
Art. 901. 
Die Anwendung der Art. 899. und 900. ist dadurch nicht auggeschlossen, 
daß der Versicherungevertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeige- 
pflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selost wenn der Verrsicherer 
ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte.
	        
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