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der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im
nächsten Bestimmungshafen (Art. 827).
Zwölfter Titel.
Von der Verjährung.
Art. 906.
Die im Art. 757. aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre.
Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
1) für die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen
der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges
der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist;
2) für die aus dem Zusammenstoß von Schiffen hergeleiteten Entschä-
digungsforderungen.
Art. 907.
Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zu-
gleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den
NRheder oder eine Person der Schiff-besatzung zustehen.
Art. 908.
Die Verjährung beginnt:
1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757. Zif-
fer 4.) mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Dienst= oder
Heuerverhältniß endet, und falls die Anstellung der Klage früher
möglich und zulässig ist, mit dem Ablauf des Tags, an welchem
diese Voraussetzung zutrifft; jedoch kommt das Recht, Vorschuß-
und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Ver-
jährung nicht in Betracht;
in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter
Ablieferung von Gütern und Reiseeffekten (Art. 757, Ziffer 8. und
10.) und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Art. 757. Zif-
fer 6.) mit dem Ablaufé des Tags, an welchem die Ablieferung
erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen wegen Nichtablieferung
von Gütern, mit dem Ablauf des Tags, an welchem das Schiff
den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn
dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des Tags, an
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