Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 323 — 
Wird eine Concertmusik mit einer nachfolgenden Tanzmusik verbunden, so 
findet nur der letztgedachte Vergütungssatz Statt. 
Wird ein Concert oder Tanzmusik von reisenden Musikern übernommen, so, 
haben dieselben die nämlichen Vergütungssätze an den Stadtmusskus zu entrich- 
tenz doch soll er von Musibern, die kein eigentliches Orchester bilden und ohne 
öffentliche Ankündigung in Gesellschaftslokalen und Tabagien Musik machen, 
höchstens 10—15 Sgr. zu erheben berechtigt sein. 
3. 
Wer sich im gedachten Bezirke der Musik des Stadtmusikus bedienen will, 
hat dies demselben., um ihm Gelegenheit zur Erklärung über die Annahme der 
Bestellung zu geben, mindestens drei Tage vorher anzuzeigen. Wird eine Mu- 
sikbestellung wegen verabsäumter rechtzeitiger Anzeige vom Stadtmusikus zurück- 
gewiesen und sodann die Musik von andern Musikern besorgt, so stehen Erste- 
rem dieselben Entschädigungsansprüche wie im Falle gänzlicher Uebergehung 
(S. Nr. 2.) zu. 
4 
Für Entrichtung der dem Stadtmusikus gebührenden Vergütung haben die 
Wirthe, bei denen das Concert oder der Tanz gehalten wird, einzustehen. Der 
Vergütungssatz für die dem Stadtmusikus entzogene Tanzmusik ist gleichzeitig 
mit der Tanzdispensationsabgabe an die Landstraßenbaukasse zu zahlen und wird 
von dem Cassirer dem Stadtmusikus berechnet und ausgeantwortet. 
Die Entrichtung des Tanzdispensationsquantums liegt dem ob, welcher den 
Tanz oder Ball geben will und hierzu die Erlaubniß auswirken muß. 
5. 
Bezüglich der hiesigen Stadt ist ihm ein Neujahrsumgang mit seinen 
Leuten gestattet. 
6. 
Außerhalb des unter 1 gedachten Bezirks besteht für die unmittelbaren 
Firstlichen Unterthanen im Gerichtssprengel des Fürstlichen Juslizamtes Greiz 
und für das Dorf Pöllwitz die Verpflichtung, sich der Musik des Stadtmusikus 
a. bei Hochzeitmusiken und 
b. zu Tanzlustbarkeiten 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.