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Wird eine Concertmusik mit einer nachfolgenden Tanzmusik verbunden, so
findet nur der letztgedachte Vergütungssatz Statt.
Wird ein Concert oder Tanzmusik von reisenden Musikern übernommen, so,
haben dieselben die nämlichen Vergütungssätze an den Stadtmusskus zu entrich-
tenz doch soll er von Musibern, die kein eigentliches Orchester bilden und ohne
öffentliche Ankündigung in Gesellschaftslokalen und Tabagien Musik machen,
höchstens 10—15 Sgr. zu erheben berechtigt sein.
3.
Wer sich im gedachten Bezirke der Musik des Stadtmusikus bedienen will,
hat dies demselben., um ihm Gelegenheit zur Erklärung über die Annahme der
Bestellung zu geben, mindestens drei Tage vorher anzuzeigen. Wird eine Mu-
sikbestellung wegen verabsäumter rechtzeitiger Anzeige vom Stadtmusikus zurück-
gewiesen und sodann die Musik von andern Musikern besorgt, so stehen Erste-
rem dieselben Entschädigungsansprüche wie im Falle gänzlicher Uebergehung
(S. Nr. 2.) zu.
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Für Entrichtung der dem Stadtmusikus gebührenden Vergütung haben die
Wirthe, bei denen das Concert oder der Tanz gehalten wird, einzustehen. Der
Vergütungssatz für die dem Stadtmusikus entzogene Tanzmusik ist gleichzeitig
mit der Tanzdispensationsabgabe an die Landstraßenbaukasse zu zahlen und wird
von dem Cassirer dem Stadtmusikus berechnet und ausgeantwortet.
Die Entrichtung des Tanzdispensationsquantums liegt dem ob, welcher den
Tanz oder Ball geben will und hierzu die Erlaubniß auswirken muß.
5.
Bezüglich der hiesigen Stadt ist ihm ein Neujahrsumgang mit seinen
Leuten gestattet.
6.
Außerhalb des unter 1 gedachten Bezirks besteht für die unmittelbaren
Firstlichen Unterthanen im Gerichtssprengel des Fürstlichen Juslizamtes Greiz
und für das Dorf Pöllwitz die Verpflichtung, sich der Musik des Stadtmusikus
a. bei Hochzeitmusiken und
b. zu Tanzlustbarkeiten
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