Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 324 — 
zu bedienen, für Fälle der letzteren Ark jedoch mit der Beschränkung, daß gegen 
Bezahlung einer Abgabe von 3 Silbergroschen von jedem Tanztage für den 
Stadimusikus die Wahl von Musikern mit Ausschluß des betzteren und seiner 
Leute frei geskellt bleibt. Rücksichtlich der Entrichtung dieser Abgabe findet die 
Bestimmung unter Nr. 4. Anwendung. 
Ueberdies sind die Einwohner der Ortschaften Fraureuth, Goktesgrün und 
Pohlitz unbedingt verpflichtet, sich zu ihren Kirmestänzen ausschließlich der Mu- 
sik des Stadtmusikus zu bedienen. 
7. 
Vermag der Stademusikus nicht alle Musikbestellungen zur Ausführung 
anzunehmen, so haben die gezwungenen Unterthanen vor freien Kunden billig 
den Vorzug, es mässen aber in dem unter Nr. 6. bezeichneten Bezirke die Be- 
stellungen mit Bemerkung der begehrten Musikerpersonenzahl wenigstens vierzehn 
Tage vorher gemache werden. 
Greiz, den 13. Juni 1362. 
Fürstlich Neuß-Planische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
N. v. Galdern-Trispendorl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.