Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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21. Landesregentschaftliche Verordnung, 
den Nachtrag zur provisorischen Ordnung des Gesammt-Ober- 
appellationsgerichts zu Jena 
betreffend. 
Wir Caroline Amalie Elisabeth verwittwete Fürstin Reuß 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Planen, Herrin zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- 
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Zwanzigsten älterer 
Linie souveränen Fürsten Neuß, Grafen und Herrn von Planuen 2c. 
und Landesregentin, 
haben, In Uebereinlimmung mit den übrigen zum Gesammt-Oberappellatsonk= 
gericht zu Jena vereinigten höchsten Höfen Uns veranlaßt gefunden, einen, die 
Besoldungs= und Pensionsverhältnisse der Mitglieder des Oberappellationsgerichts 
betreffenden, Nachtrag zur provisorischen Ordnung deß gedachten Gerichts, zu 
erlassen, und verordnen demgemäß, Kraft des gegenwärtigen, mit dem 1. Juli 
dieses Jahres in Wirksamkeit tretenden Gesetze, mit fländischem Beirath, Fol- 
gendes: 
Art. I. 
(Zu 6. 77. der provis. O.-A.-G.-Ordnung). 
Die jährliche Besoldung 
des Präsidenten wird auf. 0 Ahlr. —„ —% 
des 1. nicht academischen RKaths auf 2 : —„, —
	        
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