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erhöht.
Der Mehraufwand, welcher sich durch die Erhöhung der Besoldungen er—
giebt, wird zuvörderst aus den Ueberschüssen der Sustentationskasse gedeckt, das
hiernach noch Fehlende durch Zuschüsse aus den Staatskassen nach dem bestehen—
den Divisor aufgebracht.
Art. II.
(Zu §. 7§8. der provis. O.-A.-G.-Ordnung).
Der im N. 7§. der provis. Oberappellationsgerichts-Ordnung festgesetzte
Abzug von 2 Procent der Besoldungen des Oberappellationsgerichts Personnle
für die Wittwenkasse des Gerichts findet nicht mehr statt.
Art. III.
Unter Wegfall des §. 79. der provisorischen Oberappellatjonsgerichtsord-
nung wird bezüglich der Versetzung der Mitglieder und Subalternen des Ober-
appellationsgerichts in den Nuhestand (Pensionirung) und deren Ruhegehalt
(Pension) bestimmt.
C. I.
Mitglieder, sowie unwiderruflich angestellte Subalterne des Oberappellations=
gerichts, welche
1) das 40. Dienst= oder das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder
2) wegen einer nicht durch ihre eigene grobe Verschuldung eingetretenen
körperlichen und geistigen Schwäche zur Verwaltung ihres Amtes
bleibend unfähig geworden sind, bönnen, vorausgesetzt, daß nicht
ein Fall vorliegt, der Dienstentsetzung bedingen würde, ihre
Versetzung in don Ruhostand mit dem nachgeordneten Ruhegehalt