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8) Das fnemde Porto beträgt bei Kreuzbänden
. nach Großbrittannlen und Irland, Malta, sodann nach den Orten
der bevante, wo sich französische Postbureaux befinden (1. Nr. 6, c)
1 Sgr. (bis zum Bestimmungsorte);
nach Italien (ausschließlich der unter päbstlicher Herrschaft verbliebenen
Theile des Kirchenstaates, bezüglich deren nur das —“ zu
entrichten ist), Gibrallar, Portugal, Spanien Sgr.;
nach Griechenland 1 Sgr.;
nach Bolivia, Chili, Ecuador, Westküste von Neu-Granada, Peru
1⅝ Sgr.;
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nach den vorstehend nicht besonders genannten außereuropäischen und
überseeischen Ländern 1½ Sgr.
III. Versendung von Briefen mit angegebenem Werth nach
Frankreich und Algerien.
1) Es können Briefe, welche auf den Inhaber zahlbare Papiere enthalten,
zur Beförderung mit den französischen Staats-Briesposlen unter Declaration des
Werthes aufgegeben werden. Die Aufgabe in Deutschland erfolgt bei der
Fabrpost.
2) Bei diesen Briefen mit angegebenem Werth darf
6. das Gewicht ½ Pfund,
b. der Werth 2000 Franken, 5331/8 Thlr., bei jedem einzelnen Brief
nicht übersteigen.
3) Den Briesen dürfen weder gemünztes Gold oder Silber, Bijouterien
und überhaupt Werthsachen, noch irgend ein Gegenstand belgefügl sein, welcher
einem Eingangszoll unterliegt. Auch darf den Briesen, kein Begleitbrief beige-
geben sein.
44) Die Briefe müssen mit einem Kreuz-Couveyt versehen und mit fünf
gleichen . Abdrücken in Siegellack verschlossen sein.
5) Der Werth muß von der nämlichen Hand, welche die Adresse geschrieben
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