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*“V mit Verlust des Diensteinkommens vorgeschrieben ist, resp. noch wer-
den wird.
Art. IV.
(Z3u G. 8O. der provis. O.,X.-G.-Ordnung und Art. XllI. des Nachtrags vom
7. Mäcz 1842.)
Anstatt der bisherigen Bestimmungen über Pensionen der Wittwen und
Waisen von Mitgliedern und Subalternen des Oberappellationsgerichts wird
Folgendes festgesett.
C. I.
Die Wittwe, in deren Ermangelung die noch unversorgten ehelichen oder
durch nachfelgende Ehe legitimirten Kinder eines in. Activität eder in Ruhestand
verstorbenen Mitgliedes oder desinitiv angestellten Subalternen de Oberappel-
lationsgerichts haben — die Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr —
Anspruch auf Gewährung der nachgeordneken Pension.
.Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein:
a. wenn der Gatte oder Vater ohne erhaltene dienstliche Erlaubniß
Feheirathet halte, es sei denn, daß solched schon vor seiner An-
stellung bei dem Oberappellationsgericht oder vor Erlaß des am
7. März 1842 verabredeten Nachtrags zur provisorischen Ober-
appellationsgerichtsordnung geschehen,
D. wenn er sich erst während seines Ruhestandes verheirathet hatte,
C. wenn er seines Amleb durch Urtel und Recht entsetzt oder seiner
Pension für verlustig erklärt worden ist.
. 2.
Die Pension der Wittwe besteht in dem fünften Theile der Befoldung,
welche ihr verstorbener Mann während der letzten Zeit seines Activitätstandes
bzogen hat. — Zur Vermeidung aller Brüche wird jcdoch die Summe des
Diensteinkemmens nur insoweit berücksichtigt, alo sie mit 25 Thlr. theilbar ist.
Niemals kann die Pension die Summe von 500 Thlr. übersteigen und eben-
sowenig unter 25 Thlr. betragen.
g. 3.
Jedes eheliche oder durch nachgefolgte Ehr legitimirte Kind erhält, wenn