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keine Wittwe vorhanden, oder sobald diese in der Folge stirbt, oder wieder
heirathet, den 3. Theil der geordueten Wittwenpension als Enzichungebettrag,
bis e6 das I§. Lebensjahr erfüllt hat, oder früher versorgt wird. Sind mehr
als drei eheliche Kinder vorhanden — gleichvirl ob aus einer oder mehrern Chen
— so wird der Betrag der Wittwenpension unter sie alle gleichmäßig vertheilt.
Mit dem Tode, dem erfällten 18. Lebensjahr oder der früheren Vorsorgung
dec Kindes fällt dieser Anthell den übrigen Kindern zu, und erst dann in die
Staatékasse zurück, wenn durch solche Anfalle eder auch schon ohne solche jedes
öbrige Kind zum Genuß eines vollen Drittheils der Wittwenpenston gelang ist.
8. 4.
So lange hingegen neben der Wittwe noch unversorgte jüngere als 18jäh-
rige Kinder aus einer früheren Ehe des verstorbenen Beamten des Oberappella-=
tiongerichts leben, so hat erstere für solche ein Driktheil, und wenn sie selbst
gar keine Kinder von dem Versterbenen hätte, die Hälfte ihrer Wittwenpensien
abzugeben, es sei denn, daß nur 1 Kind aus der fruheren Ehe vorhanden wärc,
welchen Fallo dasselbe auch nun ein Driktheil erhält. Nach dem Tode- nach
erfülltem 18. Lebensjahre oder nach früher eingetretener Versorgung eines sol-
chen Kindes fällt dessen Antheil an die Wittwe zurück.
F. 5.
Für versorgt ist ein Kind zu achten, sobald es heirathet, ein Dienstein-
kommen erhält oder sonst zu einem selbstständigen Erwerb irgend einer Art
gelangt.
. 6.
Bei Kindern ausgezeichnet verdienter Mitglieder des Gerichthof#, die keine
Pension beziehende Mutter mehr haben und die vrrgencie und ohne ihre
Schuld zu hinlänglichem Selbsterwerb unfähig sind, kann das höchste Ermess
sen der Durchlauchtiglten Höfe die Watsenpension bis zu ihrem Ableben oder
doch bis auf Widerruf rosp. sortdauern oder eintreten lassen.
. 7.
In den im zweiten Absatz de J. 1. zub a., b. und c. gedachten Fal-
len bleibt en ferner der Gunade der Drchchtagsten Hoͤfe kunnin, unschul-