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8. 11.
Bei dem Ableben von Wittwen und Waisen endet die Pension jedesmal
mit dem Sterbemonat.
. 12.
Alle Wittwen- und Waisen-Pensionsangelegenheiten sind als officielle an-
zusehen und folglich sportelfrei zu expediren. Auch sind die Wittwen- und
Waisenpensionen der Arrestanlegung oder gerichtlichen Einweisung zum Besten
der Gläubiger nicht unterworfen.
K. 13.
Den Waisen, welche von den bereits angestellten Beamten bei deren Ab-
sterben hinterlassen werden sollten, bleiben übrigens die aus §. 80. der
provisorischen Oberappellationsgerichtöordnung fließenden Rechte, soweit solche
weiter gehend sind, als die sich aus den gegemvärtigen Bestimmungen für
sie ergebenden, vorbehalten.
Art. V.
(Zu §. 81. und 82. der O.-A.-G.-Ordnung).
Wittwenkasse des Oberappellationsgerichts.
Die Wittwenkasse des Oberappellationsgerichts bleibt als besondere Kasse
mit dem Fonds, den sie am 1. Juli 1862 besihen wird und mit den ihr ein-
gerhumte Rechten bestehen. Als solche wird sie in biöheriger Weise fort-
verwalte
Es tommen jedoch außer der im &. 81 sub. litt. a., aufgeführten Ein-
nahmequellen — siehe darüber Art. II. — auch die der Wittwenkasse sub
C. und (l., ibid. zugewiesenen Einnahmen für die Zukanft in Wegfall,
indem insbesondere die suh c., gedachte Collateralerbschaftsabgabe fürderhin über-
haupt nicht mehr erhoben werden, die sul' (I. bezeichneten Strafgelder aber der
Staatskasse debjenigen Staats zufließen sollen, aus dem der bezügliche Rechts-
streit an das Oberappellationögericht gelangt ist. — Die darnach verbleibenden
Erträgnisse der Wittwenkasse (die im §. 81. sub e., erwähnten sonstigen zu-
fäligen Einnahmeposten und die Zinsen vom Fonds) dienen wie biöher, zu
Deckung der Wittwen= und Waisenpensionen, etwaige Ueberschüsse werden
admassirt.