Gesetzsammlung
des Fürstenthums Neuß älterer Linie.
.W. 10.
(Crdoochn den 4. November 1862.)
25. Vetnntmachung,
den Debit des Gewerbesalze es im hiesigen Fürstenthume
betressend.
Von Fürstlicher Landesregierung alhier ist, um für die hierländischen Ge-
werbetreibenden einen erleichterteren Bezug ven Gewerbesalz zu ermöglichen, der
hiesigen Salzniederlage Verwaltung bis auf Weiteres gestattet worden, in der
zeilher versuchsweise erfolgten Maaße, einen Verrath von Gewerbesolz und zwar
mit Auoschluß des weisten denaturirten Kochsalzes lediglich von solchem, welches
von der Saline als graues Kehrsalz bezeichnet wird, zum Debit zu unterhalten
und zu dem Preise von Einem Thaler Einem Silbergroschen für den Zentner
abzugeben.
Gewerbetreibende, welche Gewerbesalz beziehen wollen, haben die Erlaukniß
hierzu bei Fürstlicher Landesregierung auszuwirken und zu diesem Behuse ihren
Gesuchen eine Bescheinigung ihrer Ortsobrigkeit, daß solche in Anbetracht ihrer
Geschäftsverhältnisse für unbedenklich zu achten seien, beizufägen.
Ausf Verlangen werden die begitimationen für den Gewerbesalzbezug aus
der hiesigen Salzniederlage auf den Bedaif eines ganzen Jahres ausgestellt und
die Niederlageverwaltung hat im solchen Falle die kostenweise Verabfelgung nicht
zu versagen, jedoch darnber zu wachen, daße durch die Einzeln-Entnehmer die in
der begitimation bezeichnete Qnankität nicht überschritten werde.
Die unmittelbarer Entnahme von Gewerbesalz aus der Saline bleibt unter
den biöherigen Bedingungen selbstverständlich auch ferner nachgelassen.
Greiz, am 17. September 1862.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung das.
f. Herrmann.
N. v. Gelden. Criependorf.
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