Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Neuß älterer Linie. 
.W. 10. 
(Crdoochn den 4. November 1862.) 
  
25. Vetnntmachung, 
den Debit des Gewerbesalze es im hiesigen Fürstenthume 
betressend. 
Von Fürstlicher Landesregierung alhier ist, um für die hierländischen Ge- 
werbetreibenden einen erleichterteren Bezug ven Gewerbesalz zu ermöglichen, der 
hiesigen Salzniederlage Verwaltung bis auf Weiteres gestattet worden, in der 
zeilher versuchsweise erfolgten Maaße, einen Verrath von Gewerbesolz und zwar 
mit Auoschluß des weisten denaturirten Kochsalzes lediglich von solchem, welches 
von der Saline als graues Kehrsalz bezeichnet wird, zum Debit zu unterhalten 
und zu dem Preise von Einem Thaler Einem Silbergroschen für den Zentner 
abzugeben. 
Gewerbetreibende, welche Gewerbesalz beziehen wollen, haben die Erlaukniß 
hierzu bei Fürstlicher Landesregierung auszuwirken und zu diesem Behuse ihren 
Gesuchen eine Bescheinigung ihrer Ortsobrigkeit, daß solche in Anbetracht ihrer 
Geschäftsverhältnisse für unbedenklich zu achten seien, beizufägen. 
Ausf Verlangen werden die begitimationen für den Gewerbesalzbezug aus 
der hiesigen Salzniederlage auf den Bedaif eines ganzen Jahres ausgestellt und 
die Niederlageverwaltung hat im solchen Falle die kostenweise Verabfelgung nicht 
zu versagen, jedoch darnber zu wachen, daße durch die Einzeln-Entnehmer die in 
der begitimation bezeichnete Qnankität nicht überschritten werde. 
Die unmittelbarer Entnahme von Gewerbesalz aus der Saline bleibt unter 
den biöherigen Bedingungen selbstverständlich auch ferner nachgelassen. 
Greiz, am 17. September 1862. 
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung das. 
f. Herrmann. 
N. v. Gelden. Criependorf. 
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