Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
„W. 11.
(Ausgegeben den 30. December 1862.)
27. Bekanntmachung,
die mit der Königlich Württembergischen Regierung getroffene
Uebereinkunft wegen gegenseitiger Gleichstellung und Behandlung
der beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der
Waarenbezeichnungen
belreffend.
Von Fürstlicher Landesregierung alhier ist mit der Königlich Würktember=
gischen Regierung ein Uebereinkommen getroffen worden, wornach gegenseitig die
beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen
einander gleichgestellt und behandelt werden sollen.
In Gemäßheit Nr. 3 der Landesherrlichen Verordnung vom 16. Novem-
ber 1854 (vergl. Stück 27 Nr. 72 der Gesetzsammlung vom Jahre 1854)
sinden nunmehr die Bestimmungen derselben auch zum Schutz der Königlich
Wurttembergischen Unterthanen im hiesigen Fürstenthume bis auf Weiteres
Anwendung.
Greiz, den 29. November 1862.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
N. v Geln-C#is pendors.
48