Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

12. Nachtrag 
zu dem Gesetz vom 2. April 1860, die Verhältnisse der Civil- 
staatsdiener, insbesondere die Pensionirung derselben und deren 
Hinterlassenen 
betreffend. 
Wir Carolinc Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß 
älterer Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu 
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder- 
jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer 
Linie souveränen Fürsten Rcuß, Grafen und Herrun von Plauen 2c. 
und Landesregentin, 
fügen hiermit zu wissen: 
Da nach § 1 des Gesebes vom 2. April 1860 diejenigen Fürstlichen Be- 
amten, welche keine „feste jährliche Besoldung“, sondern lediglich eine, von dem 
Maßme ihrer Dienstleistung oder von dem Umfange der von ihnen zu erledigenden 
Geschäfte abhängige Vergütung beziehn, als Eivilstaatsdiener im Sinne des Ge- 
setzes nicht anzusehn sind, eine solche Ausschließung der gedachten Beamten aber 
von Uns för die Dauer nicht beabsichtigt, sondern lediglich Behufs beschleunig- 
ter Ausführung des Gesehees für angemessen befunden worden war, so verordnen 
ir, nachdem der letztere Zweck bereité erreicht ist, mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände hiermic nachträglich Folgendes: 
Als Staatsdiener im Sinne des obenerwähnten Gesetzes vom 2. April 
1860 sind hinfort alle diejenigen Fürstlichen Eivilbeamten anzusehen, 
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