Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— W — 
welche auf ein beständiges öffentliches Amt im unmittelbaren Staats- 
dienste entweder gegen eine beltimmte aus Staatskassen gewährte 
jährliche Besoldung eingesetzt sind, oder für ihre desfallsigen Dienste 
Vergütungen aus Scaatskassen erhalten, welche zwar keine bestimmte 
jährliche Besoldung darstellen, aber eine Unserer Regierung zustehende 
Veranschlagung der betreffenden jährlichen Einnahmen gestatten Neben- 
einnahmen der ebenbezeichneten Act sollen jedoch — vorausgesetzt, daß 
dieselben nicht in dem bezüglichen Bestallungsdekret ausdrücklich zu dem 
wirklichen Diensteinkommen geschlagen worden sind — nur dann bei 
Feststellung der Abgabe zum Pensionsfond und des Pensionsbetrags be- 
rücksichtigt werden, wenn dieselben nachweislich mindestens den drit- 
ten Theil der übrigen bei der Pensionirung des betreffenden Beamten 
in Betracht kommenden Dienstemolumente ausmachen. 
Urkundlich unter Beidruckung Unsers Fürstlichen Insiegels. 
So geschehen Greiz, den 9. April 1862. 
(L. S.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.