Dirbalinih
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Michsoitels
der Aufrechthaltung der Wahl dio Deputation von den Gründen, aus
welchen die Einwendung zur Beruͤcksichtigung ungeeignet befunden worden.
in Kenntniß gesebt werden.
o) die Ausübung des Rechts der Beschwerdeführung bei der kirchr
lichen Oberbehörde in Fällen, wenn Kirchen= oder Schulbeamte
durch ihren Lebenswandel Aergerniß geben sollten.
5.
Die Verwaltung der, bauptsächlich der Armenpflege gewidmeten hie-
sigen milden Stistungen ist bereits städlischen Behörden übertragen worden,
soweit nicht Stiftungsmähige Bestimmungen oder die Dotation und der
nicht auf das slädtische Interesse beschränkte Zweck derselben die Beibehal=
tung der früheren Einrichtung nöthig gemacht haben.
uf sie erstreckt sich daher der Wirkungskreis der Depukation scht.
Deu eingepfarrten Gemeinden darf selbstverständlich eint direkte oder
indirch Mitleidenheit bei der städtischen Armenpflege nicht angesonnen werden.
Der Kirchkosten ist daher von Ausgaben, welche diesem Zwecke dienen,
unter Ueberweisung derselben auf die Stadtkasse zu befreien.
8. 6.
Um der Wirksamkeit der Deputalion in Achnongeegenhetn eine
wuew Grundtage zu geben, wird Folgendes bestimmt
Zwischen der Stadtgemeinde und den eingepfarrten Landgemeine
den beslehl ferner in Ansehung des Schulwesens keink Gemein=
chaft. Sowohl erstere als letztere haben, jeder Theil für sich,
fürAufbringung ver Schulbedürfnisse nach den bestehenden
Gesetzen zu sorgen und beide Theile werden der gegenseicigen
Mitleidenheit bei Aufbringung des Aufwandes auf die Schulen
enthoben.
Die Gemeinschaftlichkeit des Kirchkastens bestehr demnach
ferner nur noch in Aasehung der kirchlichen Bedürfnisse; aller
darauf noch jetzt haftenden Ausgaben für städtische Schul-
zwecke ist derselbe zu entheben, und es sind solche von der
Scadtkasse zu übernehmen, dagegen sind ihm solche auf der
Stadtkasse lastenden Ausgaben zuzuweisen, welche rein kirchliche
Angelegenhei#en betreffen.
In nothwendiger Folge der gänzllehen Trennung der
Stadtgemeinde und der Eingepfarrten rücksichtlich des Schul-
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