Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Dirbalinih 
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Michsoitels 
der Aufrechthaltung der Wahl dio Deputation von den Gründen, aus 
welchen die Einwendung zur Beruͤcksichtigung ungeeignet befunden worden. 
in Kenntniß gesebt werden. 
o) die Ausübung des Rechts der Beschwerdeführung bei der kirchr 
lichen Oberbehörde in Fällen, wenn Kirchen= oder Schulbeamte 
durch ihren Lebenswandel Aergerniß geben sollten. 
5. 
Die Verwaltung der, bauptsächlich der Armenpflege gewidmeten hie- 
sigen milden Stistungen ist bereits städlischen Behörden übertragen worden, 
soweit nicht Stiftungsmähige Bestimmungen oder die Dotation und der 
nicht auf das slädtische Interesse beschränkte Zweck derselben die Beibehal= 
tung der früheren Einrichtung nöthig gemacht haben. 
uf sie erstreckt sich daher der Wirkungskreis der Depukation scht. 
Deu eingepfarrten Gemeinden darf selbstverständlich eint direkte oder 
indirch Mitleidenheit bei der städtischen Armenpflege nicht angesonnen werden. 
Der Kirchkosten ist daher von Ausgaben, welche diesem Zwecke dienen, 
unter Ueberweisung derselben auf die Stadtkasse zu befreien. 
8. 6. 
Um der Wirksamkeit der Deputalion in Achnongeegenhetn eine 
wuew Grundtage zu geben, wird Folgendes bestimmt 
Zwischen der Stadtgemeinde und den eingepfarrten Landgemeine 
den beslehl ferner in Ansehung des Schulwesens keink Gemein= 
chaft. Sowohl erstere als letztere haben, jeder Theil für sich, 
fürAufbringung ver Schulbedürfnisse nach den bestehenden 
Gesetzen zu sorgen und beide Theile werden der gegenseicigen 
Mitleidenheit bei Aufbringung des Aufwandes auf die Schulen 
enthoben. 
Die Gemeinschaftlichkeit des Kirchkastens bestehr demnach 
ferner nur noch in Aasehung der kirchlichen Bedürfnisse; aller 
darauf noch jetzt haftenden Ausgaben für städtische Schul- 
zwecke ist derselbe zu entheben, und es sind solche von der 
Scadtkasse zu übernehmen, dagegen sind ihm solche auf der 
Stadtkasse lastenden Ausgaben zuzuweisen, welche rein kirchliche 
Angelegenhei#en betreffen. 
In nothwendiger Folge der gänzllehen Trennung der 
Stadtgemeinde und der Eingepfarrten rücksichtlich des Schul- 
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